Hätten Sie es gewusst? Mit Ausnahme der Bundesländer Bayern und Sachsen haben Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub. Genau genommen handelt es sich um fünf bezahlte Tage Bildungsurlaub im Jahr. Es ist sogar möglich, den Anspruch aus zwei Jahren zu insgesamt 10 Tagen Bildungsurlaub zusammenzufassen. Lediglich kleine Betriebe dürfen selbst entscheiden, ob sie den Bildungsurlaub gewähren oder nicht. Dies hängt von der Zahl der Mitarbeitenden ab, sind es weniger als zehn Angestellte, dann entscheidet der Arbeitgeber.
Ob Yoga oder politische Bildung, den Inhalt ihres Bildungsurlaubs dürfen Arbeitnehmer*innen in der Regel selbst bestimmen. Wenn ein erkennbarer Vorteil der Maßnahme vorliegt, dann ist ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit nicht zwingend nötig. Eine anerkannte Weiterbildungsstätte ist bei der Auswahl des Kurses Pflicht! Die Kursgebühren tragen die Arbeitnehmer*innen.
Obwohl der Begriff "Bildungsurlaub" dies suggeriert, viel Freizeit bleibt nicht, denn es ist vorgeschrieben, dass mindestens sechs Unterrichtseinheiten täglich stattfinden müssen. Hinzu kommen noch andere Fristen und Regelungen, die es zu beachten gilt. So muss der Antrag auf Bildungsurlaub sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden. Der Arbeitgeber hat insgesamt drei Wochen Zeit, den Antrag zu genehmigen. Die Grundvoraussetzung ist übrigens, dass das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
Für Arbeitnehmer*innen ist der Bildungsurlaub eine gute Möglichkeit, vorhandenes Wissen zu vertiefen oder zu ergänzen. Obgleich die Belastung für den Arbeitgeber möglicherweise für die Zeit des Bildungsurlaubs größer ist, so ist der Effekt umso besser. Gute und qualifizierte Arbeitskräfte mittels Zufriedenheit an das Unternehmen zu binden, ist eine nicht zu unterschätzende Ressource. Darüber hinaus können Wissensgewinn bzw. neu erlernte Techniken dem Unternehmen indirekt zugute kommen.
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Quellen:
https://vhs-koeln.de/Artikel/autowert-cmx54819b41b4356
https://www.bildungsurlaub.de/infos_gesetz_33.html